herausgegeben von Volker Leppin und Werner Zager mit Texten u. a. von Robert von Friedeburg, Georg
Schmidt. Klaus Dicke und Ulrich Oelschläger

Evangelische Verlagsanstalt Leipzig, 2016, ISBN 978-3-374-04560-0, 138 Seiten, Paperback, Format 23 x
15,5 cm, € 34,00

Der Protestantismus hat sich in Weimar nach Jahrhunderten des landesherrlichen Kirchenregiments schwer
damit getan, sich auf das moderne Staatsverständnis einzulassen. Einen „Staat im »modernen« Sinn kannte
Luther nicht. Was er kannte, waren die großen und kleinen, die mächtigen und mindermächtigen, die
geistlichen und weltlichen Herrschaftsträger, die zusammen mit dem Kaiser die Geschicke des Reiches
bestimmten. Der Begriff »Staat« kommt in Luthers Werken im Sinne eines politischen Gemeinwesens nicht
vor.“ (Armin Kohle S. 9). Was er kennt, sind »Reich«, »Regiment«, »Obrigkeit« und den Gegenbegriff
»Untertan«. Infolgedessen ist er auch nicht von einer Trennung von Staat und Kirche ausgegangen, sondern
wie schon Jesus von unterschiedlichen aufeinander bezogenen Funktionen.

Als Jesu gefragt wurde, ob man dem Kaiser Steuern zahlen soll, ließ er sich einen Zinsgroschen geben und
fragte, wessen Bild und Aufschrift die Münze trägt. „Sie sprachen zu ihm: Des Kaisers. Da sprach Jesus zu
ihnen: Gebt dem Kaiser, was des Kaisers ist, und Gott, was Gottes ist“ (Markus 12, 13 -17). Damit wurde
deutlich, das er die im antiken Judentum entstandene posttheokratische Unterscheidung zwischen religiöser
und politischer Identität teilt. Martin Luther hat dieses Verständnis im wesentlichen übernommen. Er geht
davon aus, dass dem Staat als Machtordnung allein die Wahrung des äußeren Friedens aufgetragenen und das
Hineinregieren in die religiösen Haltungen untersagt ist. Genau deshalb hat er „die Regimente“ von Staat
und Kirche unterschieden, sie dialektisch aufeinander bezogen, aber nicht vermischt. „Das Problem begann
aber dort, wo Luther glaubte, zwischen theologischen Fragen und äußeren Dingen unterscheiden zu können.
Unter den Bedingungen des Territorialstaates des 16. Jahrhunderts und eines Landesfürstentums, das sich
nicht nur als christlich, sondern als konfessionellen lutherisch verstand, mussten diese Grenzen
verschwimmen. Der Fürst als Fürst und der Fürst als Christ ließen sich in der Praxis nicht auseinanderhalten.
Deshalb“ erhält die »Zwei-Reiche-Lehre« „ihre Brisanz nicht dadurch, dass Luther Staat und Kirche trennte,
sondern dadurch, dass er gerade das nicht tat, sondern sie nur unterschied“ (Armin Kohnle S.23).

Ohne das Landesfürstentum hätte die Reformation zweifellos nicht überlebt. Deshalb hatte sich Luther auch
auf den Vorschlag seines Landesfürsten, sich auf dem Wormser Reichstag dem päpstlichen und kaiserlichen
Verhör zu stellen, eingelassen. Indem Friedrich der Weise aber das bis dahin ausschließlich dem Papst
zugestandene Recht, Luthers Lehre theologische zu bewerten, nicht mehr hinnahm, hat er seine
Zuständigkeit faktisch auf das Feld der Beurteilung der theologischen Wahrheit erweitert (vergleiche dazu
Armin Kohnle S. 14). Luther hat dieser „Grenzverschiebung staatlichen Handelns auf ein Feld, das eigentlich
dem geistlichen Regiment zukam, durch den Appell an den Fürsten als Christ und Notbischof Vorschub
geleistet. Insofern könnte man sagen […], dass Luther […] am Beginn eines neuen Staatsverständnisses
stand, zu den in der frühen Neuzeit das jus reformandi selbstverständlich dazu gehörte. Aber Luther war eher
ungewollt ein Wegbereiter diese Entwicklung“ (Armin Kohnle S.23). Jürgen Kampmann unterstreicht diese
Einschätzung, wenn er davon spricht, dass Martin Luther und Philipp Melanchthon in den Jahren zwischen
1520/21 und 1554 keinen anderen Ausweg sahen, als den Landesherrn bewusst als das Glied der Kirche zu
behaften, das durch seine besondere Stellung in der Lage war, der entstehenden Kirche der Reformation bei
der Erfüllung ihrer „Aufgaben helfend beizuspringen. So entstand das dann bis 1918 für den Protestantismus
in Deutschland charakteristisch bleibende landesherrliche Kirchenregiment – mit dem Landesherrn als
»summus episcopus« an der Spitze […]. Dass das ein Notbehelf war, war von vornherein klar, und dass sich
daraus das landesherrliche Kirchenregiment dauerhaft etablierte, war nicht intendiert“ (Jürgen Kampmann S.
92).

Mit dem Augsburger Reichstag von 1555 setzt das dauerhafte Nebeneinander der römisch-katholischen und
der lutherischen Konfession im Reich ein. Seither gibt es in den Grenzen des Reiches keine religiöse Einheit
mehr. Nach dem Ende des Dreißigjährigen Krieges wird auch der Calvinismus als dritte Konfession im
Reich geduldet. „Religionsfreiheit für den Einzelnen im heutigen Sinne bedeutete das allerdings nicht –
innerhalb eines Territoriums konnte der Landesherr über die Konfession seiner Untertanen bestimmen.
Den Untertanen wurde nur die Möglichkeit der Auswanderung eingeräumt“ (Jürgen Kampmann S.93).
Dieser Abschnitt der Entwicklung auf dem Weg zum modernen Staat dauert bis 1803.

Die Französische Revolution hatte erstmals seit Jahrhunderten den christlichen Glauben als solchen in
Europa in Frage gestellt und der französische Staat zog das kirchliche Eigentum an Grund und Boden zu
seinen Gunsten weitestgehend ein. Im Gegenzug wurden die Kirchen und Priester wie Staatseigentum und
Staatsbeamte behandelt. Napoleon regelt das Rechtsverhältnis zwischen Staat und Kirche in den sogenannten
»Organischen Artikeln« von 1802 neu und bezieht neben der in Frankreich dominierenden römischkatholischen
Kirche auch die kleine reformierte und die ebenfalls kleine lutherische Kirche mit ein.
Schließlich überträgt er diese Regelungen auf die in Deutschland eroberten Territorien. Im sogenannten
Reichsdeputationshauptschluss von 1803 wird verfügt, dass einige deutsche Landesherren, die auf der linken
Rheinseite durch die napoleonische Okkupation territoriale Verluste erlitten hatten, rechtsrheinisch
entschädigt werden sollen. „Verlierer waren die militärisch Schwachen im Reich – die Reichsstädte und die
geistlichen Landesherrn. Nach französischem Vorbild wurden sie enteignet und deren rechtsrheinischer
Besitz den Siegern zugeschlagen – Preußen, Baden, Württemberg und Bayern sind hier zuallererst als
Profiteure zu nennen. Auch auf den sonstigen kirchlichen Besitz griff man zu, insbesondere wurden Klöster
und Stifte aufgelöst und deren Eigentum eingezogen. Den Kirchen verblieb als Eigentum zumeist nur, was
unmittelbar für die Ausrichtung des Gemeindepfarrdienstes benötigt wurde – also die Kirchengebäude und
die Pfarrhäuser. Da aber viele kirchlichen Aufgaben bisher aus den Einkünften aus dem bisher vorhandenen
und nun eingezogenen Landbesitz finanziert worden war, blieb keine andere Lösung, als sie – analog dem
französischen Modell – nun für die Zukunft aus dem Staatsetat zu tragen“ (Jürgen Kampmann S. 95 f.).

Die bis heute bezahlten sogenannten Staatsdeputationen, also die Übernahme der Baulast für bestimmte
Kirchen und Pfarrhäuser und ein Zuschuss für bestimmte Pfarrstellen sind die Folge. Für die 1803 mit dem
kirchlichen Besitz bedachte Staaten war das ein finanziell gesehen „sensationell gutes Geschäft. Die Summe
der Staatsleistungen für den Weiterbetrieb des kirchlichen Lebens vor Ort war gegenüber der übernommenen
Vermögensmasse marginal – und sie ist […] im Laufe der seitdem ins Land gegangenen gut zwei
Jahrhunderten noch weiter massiv zurückgegangen, besonders aufgrund inflationärer Entwicklungen und
auch aufgrund willkürlicher weiterer Kürzungen von Seiten des Staats“ (Jürgen Kampmann S. 96). Die
sogenannten Staatsleistungen sind also keineswegs Entschädigungen im eigentlichen Sinn; eine
Entschädigung wäre ein gleichwertiger Ersatz für den eingezogenen Besitz gewesen. Aber genau das wollte
man nicht, man wollte den maroden Staatshaushalt sanieren. In der Folge sind die Kirchen am Ende des 19.
Jahrhunderts ihren angestammten Aufgaben nicht mehr nachgekommen. Die anfangs des 20. Jahrhunderts
angedachte Lösung war das den Kirchen einräumte Recht, Kirchensteuern auf der Basis der Einblicknahme
in die bürgerlichen Steuerlisten zu erheben.

Mit der Abdankung des Landesherrn im November 1918 und dem Ende der Monarchie erlischt in
Deutschland auch seine Funktion als »summus episcous« der Evangelischen Landeskirchen. An seine Stelle
treten fast überall die Landessynoden. Die Weimarer Reichsverfassung vom 11. August 1919 sichert jedem
Bürger persönliche Religionsfreiheit zu und stellt fest, dass es keine Staatskirche gibt. „Letzteres war – bei
nüchterner Betrachtung – in Deutschland insgesamt schon seit dem Augsburger Religionsfrieden von 1555
faktische der Fall“ (Jürgen Kampmann S. 102). In gewisser Weise trügt deshalb der Eindruck, dass in
Deutschland jahrhundertelang eine »Ehe von Thron und Altar« geherrscht habe. „Dieser Eindruck konnte
sich nicht zuletzt auch dadurch einstellen, dass sich nicht wenige Landesherren nicht nur pro forma der
kirchlichen Angelegenheiten annahmen, sondern aus innerer Überzeugung“ (Jürgen Kampmann a. a. O.). Die
Bestimmungen der Weimarer Reichsverfassung von 1919 werden 1949 in ihrem Kern unmittelbar ins
Grundgesetz übernommen. Artikel 140 des Grundgesetzes hält fest: »Die Bestimmungen der Artikel 136,
137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung von 11. August 1919 sind Bestandteil dieses
Grundgesetzes.« Wenn man Kampmann folgt, kann man das so gewachsene Verhältnis von Staat und Kirche
nicht länger als »hinkende Trennung« beschreiben; dieser Sprachgebrauch setze ein laizistisches Modell der
möglichst vollständig realisierten Beziehungslosigkeit von Staatswesen und Religionsgesellschaften voraus.
Seiner Meinung nach sollte man eher unterstreichen, dass das in Weimar gefundene und in das Grundgesetz
eingeflossene regulierte Miteinander bei klarer Bestimmung und Beachtung der jeweiligen Grenzen für beide
Seiten hilfreich und von Vorteil ist.

Die weiteren Aufsätze des Sammelbandes befassen sich unter anderem mit Staat und Luthertum im
Dreißigjährigen Krieg, der Evangelischen Staatslehre zwischen Kant und Hobbes und dem
Obrigkeitsglauben und der Obrigkeitskritik im 20. Jahrhundert.

ham, 30. Januar 2017

Download

Kommentare sind geschlossen.

COPYRIGHT © 2023 Helmut A. Müller